Fortsetzung des letzten Artikels. Noch einmal zu der Redeschau (Talkshow) mit Frau Maischberger. Diesmal im Fokus: Der saublöde Titel der Schau “Warum haben Betreuer so viel Macht?” Saublöd deshalb, weil damit als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass Betreuer viel Macht haben.
Das war ja auch mal so. Früher, als das Ganze noch “Vormundschaft” hieß und die Betroffenen völlig entrechtet waren. Aber das ist jetzt 21 Jahre, vier Monate und zehn Tage her. Genügend Zeit, dass sogar eine Journalistin den Wandel mitbekommen könnte. Aber eine Redeschau mit dem Titel “Betreuer helfen ihren Klienten zu einem selbstbestimmten Leben – ganz ohne Machtausübung” gibt halt keine Quote. Und als Anwalt kommt man auch nur ins Fernsehen und verdient fette Kohle, wenn man Ängste vertreibt, die man zuvor selbst geschürt hat.
Die Realität ist: Betreuer können viel Einfluss auf das Leben ihrer Klienten nehmen. Aber sie haben wenig Macht. Macht in dem Sinn, dass sie gegen den Willen ihrer Klienten handeln könnten. Um dies mal klarzustellen, gibt’s hier ein kleines Lexikon der beliebtesten Betreuungsrechtsirrtümer:
Der Betreuer darf die Wohnung des Klienten auch gegen dessen Willen betreten.
Stimmt nicht. Das Grundgesetz gilt in vollem Umfang auch für Menschen mit einer Betreuung. So auch die Unverletzlichkeit der Wohnung. Niemand darf ohne Ihre Zustimmung Ihre Wohnung betreten, egal ob Sie einen Betreuer haben oder nicht. Kein Polizist, kein Nachbar, kein Pflegedienst, kein Betreuer, niemand.
Ausgenommen davon ist natürlich Gefahr im Verzug. Wenn ich durch das Fenster einer Wohnung schaue und den Bewohner leblos am Boden liegen sehe, darf ich selbstverständlich rein und ihn retten. Aber das hat nichts damit zu tun, ob ich sein Betreuer bin oder nicht.
Der Betreuer kann dem Klienten verbieten in Urlaub zu fahren.
Nö, kann er nicht. Siehe oben, Grundgesetz und so. Der Betreuer kann höchstens sagen: “Sie haben kein Geld für einen Urlaub.” Wenn der Klient dann trotzdem fährt, kann der Betreuer nichts dagegen tun. Nur hinterher schauen, wie er die Rechnungen bezahlt. Oder auch nicht.
Hier wird auch oft mit dem Aufgabenkreis “Aufenthaltsbestimmung” argumentiert. Aber damit ist immer nur der “gewöhnliche Aufenthalt”, also der Wohnsitz gemeint, nicht wohin sich der Betroffene von diesem Wohnsitz überall hinbewegt. Da kann der Betreuer absolut rein gar nichts vorschreiben.
Mit dem Aufgabenkreis “Aufenthaltsbestimmung” kann der Betreuer den Aufenthalt des Klienten bestimmen.
Stimmt nur unter einer ganz engen Voraussetzung, nämlich im Zuge einer Unterbringung. Ansonsten hält sich der Einfluss des Betreuers auch in diesem Bereich in Grenzen. Er kann zum Klienten sagen: “Sie können sich diese Wohnung nicht leisten” und das dem potentiellen Vermieter auch so vermitteln. Aber wenn der Vermieter nicht zuhört und trotzdem vermietet, ist der Betreuer machtlos. Er kann dann, wenn die Miete zum dritten Mal nicht bezahlt wurde, nur den Vermieter rechthaberisch anlächeln: “Ich hab’s Ihnen ja gesagt!” So hat dann jeder seinen Spaß.
Der Betreuer kann den Klienten einfach in ein Heim stecken ohne ihn zu fragen
Nein, nein, nein. Ohne den Klienten zu fragen geht schon mal gar nichts. Und ihn dann gegen seinen Willen in ein Heim zu bringen geht nur unter folgenden Bedingungen: Der Klient kann sich keinen eigenen Willen mehr bilden. Die Heimunterbringung muss in einer geschlossenen Station geschehen. Der Betreuungsrichter muss das Ganze genehmigen. Dazu muss der Richter mit dem Betroffenen reden. Und ein ärztlicher Gutachter und ein Verfahrenspfleger müssen bestätigen, dass das alles so richtig und gut ist. “Einfach” ist das alles nicht.
Der Betreuer kann bestimmen, mit wem der Klient sich trifft
Schön wär’s manchmal. Das würde manchen Klienten das Leben sehr erleichtern. Aber dazu bräuchte es erst einmal den Aufgabenkreis “Bestimmung des Umgangsrechts”. Und um den zu bekommen, braucht es schon ganz gewichtige Gründe, warum bestimmte Menschen dem Klienten so schaden, dass man sie nicht an ihn ranlassen darf. So gewichtig, dass ich diesen Aufgabenkreis bisher noch kein einziges Mal gehabt habe.
Der Betreuer kann dem Klienten das Geld einteilen
Kann er, allerdings nur, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Ansonsten kann jeder Betreute mit seinem Geld machen, was er will. Versaufen, ansparen und dabei hungern, verschenken, spenden, unter der Matratze lagern. Wie es ihm gefällt.
Der Betreuer muss den Klienten zu einem besseren Menschen machen
Dazu habe ich hier schon was geschrieben.
Also, Frau Maischberger, Herr Thieler, und andere mit berufsbedingten Realitätswahrnehmungsstörungen: Vielleicht finden Sie in den nächsten 21 Jahren mal Zeit, sich mit den Tatsachen zu befassen. Auch wenn es Quote und Geld kostet.