Ich versuche, mich auch für Nicht-Fachleute verständlich auszudrücken. Um ein paar Fachbegriffe komme ich aber nicht vorbei. Hier werden sie erklärt:
Aufgabenkreise – Früher (bis 1991) gab es nur vollständige Entmündigung. Seither wird eine Betreuung nur in dem Umfang eingerichtet, wie sie notwendig ist. Dies sind dann die einzelnen A. Es kann z.B. jemand eine krankhafte Abneigung gegen Ärzte haben, aber mit seinem Geld so gut umgehen wie jeder andere. Dessen Betreuer (so er denn einen braucht) erhält dann den A. “Gesundheitsfürsorge”, aber der A. “Vermögenssorge” ist dann überflüssig.
Betreuungsanregung – Jemand hat den Eindruck, dass jemand anderer allein nicht mehr zurecht kommt und Hilfe in Form einer Betreuung braucht. Dieser erste Jemand kann ein Angehöriger sein, ein Nachbar, jemand vom Pflegedienst, vom Heim, der Vermieter usw. Er wendet sich dann mit seinem Eindruck an die -> Betreuungsstelle. Damit hat er eine Betreuung angeregt. Das ist ein ganz informeller Akt, der zunächst mal keinerlei rechtliche Wirkung hat. Also nur keine Angst!
Betreuungsstelle – Im jeweiligen Landratsamt (oder in der Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten) angesiedelt. Macht die Vorarbeit für das Betreuungsgericht: Jemand regt eine Betreuung an, die B. prüft, ob wirklich eine Betreuung notwendig ist, ob es Angehörige gibt, die sie übernehmen können, welche -> Aufgabenkreise nötig sind. Die B. berät Betreuer und bietet Fortbildungen an. Abseits des Formellen sind B. manchmal ein wirklich nötiger Gegenpart zum -> Betreuungsrichter, wenn der sich z.B. wieder in irgendwelche realitätsfernen Juristereien vergaloppiert.
Einwilligungsvorbehalt – Einer von zwei Fällen, in denen ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln kann. Bedeutet konkret, dass etwas, was ein Mensch mit Betreuung macht, erst rechtlich verbindlich wird, wenn der Betreuer seine Einwilligung gibt. Beispiel: Ein Betreuter kauft etwas, der Betreuer ist nicht einverstanden, das Geschäft ist nichtig und die Ware muss (wenn noch möglich) zurückgenommen werden. Ein E. wird relativ selten von den Gerichten ausgesprochen.
Geschäftsunfähigkeit – Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, der ist geschäftsunfähig (BGB § 104). Alles klar? Also: Für die Geschäftsunfähigkeit braucht es a) eine psychische oder geistige Erkrankung, die b) die freie Willensbildung unmöglich macht. G. führt dazu, dass der Betreffende keine finanziellen Geschäfte tätigen kann. Tut er es doch, müssen diese rückabgewickelt werden, wenn der Betreuer es verlangt – das gilt vom popligen Vereinsbeitritt samt Beitragszahlung bis zum Hauskauf.
Rechnungslegung – Jeder Betreuer, der nicht Kind oder Elternteil des Betreuten ist, muss einmal im Jahr alle Einnahmen und Ausgaben auflisten, die er für den Betroffenen getätigt hat, sofern er die Vermögenssorge hat. Wird in der Praxis nur bei vermögenden Betreuten gemacht, weil sonst die -> Rechtspfleger nicht mehr glücklich werden.
Rechtspfleger – Ist am Betreuungsgericht für alles zuständig, was die Finanzen betrifft, z.B. die -> Rechnungslegung. Genehmigt auch die Vergütung der beruflichen Betreuer, ist deshalb der wichtigste Mensch in deren Berufsleben. -> Richter
Richter (hier: Betreuungsrichter) – Ordnet eine Betreuung an und ist für alles zuständig, was die persönlichen Rechte des Betreuten betrifft, z.B. Genehmigung von -> Unterbringungen. -> Rechtspfleger
Unterbringung – Bedeutet, dass ein Betreuter gegen seinen Willen in einem Krankenhaus behandelt wird oder sich in einem Heim aufhalten muss. Setzt in beiden Fällen eine geschlossene Station voraus. Eine U. wird vom Betreuer angeordnet und vom Gericht genehmigt. Voraussetzung für die Genehmigung ist a) eine Erkrankung, b) dadurch bedingte fehlende Krankheitseinsicht, c) eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung, wenn die Behandlung unterbleibt bzw. kein Schutz vor dem Weglaufen erfolgt. Das alles natürlich beim Betreuten, nicht beim Betreuer oder beim Richter. Kein Grund für eine U. sind Gefährdungen anderer, erst recht nicht Belästigungen anderer. U. ist einer von zwei Fällen, in denen ein Betreuer gegen den Willen des Betreuten handeln kann.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen – Alles was dazu dient, einen Heimbewohner gegen seinen Willen in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken: Bettgitter, Bettgurt, Stuhlbrett, sedierende Medikamente. Werden vom Betreuer angeordnet und vom Gericht genehmigt (oder auch nicht). Das ist die Theorie. In der Praxis machen die Heime oft, was sie wollen, aus den unterschiedlichsten Motiven. Für die Voraussetzungen gilt das Gleiche wie bei der -> Unterbringung.
Interessante Seite. Spiele mit dem Gedanken auch Betreuungen zu übernehmen und war auf der Suche nach einer Seite, die den Berufsalltag schildert.
Also Volltreffer. Hätte gern noch mehr gelesen, aber es gibt momentan wohl nur die drei Beiträge
Dieser Blog ist noch ganz neu. Es werden schon noch mehr Beiträge, nur Geduld!
Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall viel Erfolg, falls Sie tatsächlich Betreuer werden! Ist ein sehr interessanter, aber auch aufreibender Beruf.
Hallo Herr Dempf
Mich würde interessieren, wie Sie den Einstieg gemacht haben. Haben Sie vorher erst das Betreuungsrecht gepaukt und haben dann als Betreuer angefangen oder war es ausschließlich “Learning by doing”?
Zu B. Hoffmann:
Schön wär’s gewesen, das mit dem Betreuungsrecht pauken. Ne, ich habe einfach mit der Erfahrung von zwei ehrenamtlichen Betreuungen bei einem Betreuungsverein angefangen, mit 42 Betreuungen. Eine Vorgehensweise, die ich nicht weiterempfehlen kann, weder Betreuern noch Betreuungsvereinen. Es war einfach nur ein täglicher Kampf ums Überleben.
Aber man lernt schnell dabei, falls man überlebt.
Also mein Tipp: Zuerst lernen, dann betreuen!