Das schöne am Beruf des Betreuers ist, dass man auch nach vielen Jahren immer noch Neues erlebt und Dinge zum ersten Mal macht.
Ich habe jetzt zum ersten Mal nach 13 Jahren in diesem Job mit einem Wiederaufnahmeverfahren zu tun. Dieses Verfahren gibt es, wenn jemand zu einer Strafe verurteilt wird und irgendwann, nach Rechtskraft des Urteils, Umstände bekannt werden, die die Strafe verändern könnten.
Es geht bei mir um einen Klienten, dessen Betreuung ich neu übernommen habe. Er ist geistig behindert und notorischer Schwarzfahrer. Deshalb wurde er letztes Jahr zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe hat er auch abgesessen, um gleich nach der Entlassung fröhlich weiter ohne Ticket mit dem Zug zu fahren. Kurz vor der Betreuungsübernahme erhielt er deshalb 10 Monate Gefängnis.
Gegen dieses Urteil legte der Klient Berufung ein. Ich begründete dann, als ich Betreuer für ihn wurde, die Berufung mit der fehlenden Straffähigkeit des Klienten, unter Verweis auf das Betreuungsgutachten, wo ein entsprechender Satz stand. Außerdem, so schrieb ich, “merkt man nach fünf Minuten Gespräch mit Herrn X., dass er offensichtlich keine Ahnung hat, was er tut.”
Der zuständige Richter am Landgericht, der Berufungsinstanz, ließ sich das Betreuungsgutachten kommen und stellte daraufhin ohne jede weitere Untersuchung oder Verhandlung das Verfahren ein. Die größtmögliche Ohrfeige für den Richter am Amtsgericht, der den Prozess geführt hatte.
Wenn mein Klient also gerichtlich festgestellt 2011 nicht straffähig war, dann war er das 2010 auch nicht, weil er da genauso geistig behindert war wie heute. Also habe ich einen Anwalt beauftragt, damit der das Verfahren von damals wieder in Gang bringt, mit dem Ziel eines Freispruchs und einer Haftentschädigung.
Das Ganze ist, wie gesagt, Neuland für mich. Ich bin gespannt, wie es läuft und vor allem: wie lang es läuft.