In meinem Vorbetreuerleben war ich Kabarettist. Nun, da ich viel mit Juristen zu tun habe, stelle ich fest, dass sich das Denken eines Juristen nicht wesentlich vom Denken eines Kabarettisten unterscheidet. Wo der normale Mensch irgendwann zu denken aufhört, da denken Kabarettisten und Juristen stur weiter – immer geradeaus, bis sie an einem Punkt angelangt sind, wo der normale Mensch sagt: “Ja, stimmt schon, irgendwie, ist aber trotzdem kompletter Blödsinn.”
(Gleiches gilt übrigens auch für Menschen mit einer Psychose. Aber das nur am Rande.)
Ein klassisches Beispiel, das ich neulich wieder auf einer Fortbildung gehört habe:
In jeder Betreuung gibt es ja bestimmte Aufgabenkreise. Die handelsüblichen Aufgabenkreise sind Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung. Ein Betreuer hat dann bestimmte Aufgaben zu erledigen, z.B. einen Sozialhilfeantrag zu stellen. Unter welchen Aufgabenkreis fällt nun die Antragstellung für Sozialhilfe? – Unter Vermögenssorge natürlich, denkt der normale Mensch. – Falsch, sagt der Jurist in Gestalt mehrer Richter, die entschieden haben, dass Sozialhilfe nicht in den Bereich der Vermögenssorge gehört, sondern zur Personensorge, also Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und so Zeug.
Der juristische Gedankengang dahinter ist folgender: Sozialhilfe ist die staatliche Form des Unterhalts für die Menschen, die ihren Unterhalt nicht selbst besorgen können oder ihn von anderen – z.B. Eltern – erhalten können. Nun hat ein Richter vor langer Zeit, noch zu Kaisers Zeiten, entschieden, dass Unterhalt nicht nur finanzielle Dinge betrifft, sondern zu den Grundbedürfnissen eines Menschen gehört und damit zur Personensorge gerechnet werden muss. Dieser Auffassung haben sich über die Jahrzehnte auch andere Gerichte angeschlossen. Und so kommt es, dass ein Betreuer, der für seinen Klienten staatlichen Unterhalt in Form von Sozialhilfe beantragt, dafür nicht die Vermögenssorge braucht, sondern andere Aufgabenkreise.
Die Begründung für das Urteil jenes kaiserlichen Richters hat übrigens auch was kabarettnahes. Ausgangspunkt war die Tatsache, dass Frauen in Deutschland (respektive BRD) bis 1957 (!) per Gesetz keine Verfügungsgewalt über ihre finanziellen Angelegenheiten hatten. Dafür war allein ihr Ehemann zuständig. Nun hatte damals eine Frau ihren geschieden Ex-Ehemann auf Unterhalt für ihr gemeinsames Kind verklagt. Das konnte sie aber eigentlich gar nicht, weil sie ja als Frau in finanziellen Dingen nicht selbständig tätig werden durfte. Also entschied besagter Richter – um der Frau und ihrem Kind zu ihrem Recht zu verhelfen -, dass Unterhalt gar nicht die Finanzen betrifft, sondern die Grundbedürfnisse eines Menschen, und damit unter die Personensorge fällt. Und dafür waren seit jeher die Frauen zuständig.
Juristen sind eben die besseren Kabarettisten.